Satzung

Satzung des Vereins „HAUS DER HOFFNUNG - Thüringen e.V.“



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „HAUS DER HOFFNUNG – Thüringen e.V.“. Er ist unter der Nummer + 49 36259 133960 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gotha eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 99891 Bad Tabarz, Friedrichrodaer Str. 13.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der nach § 57 Abs. 1 BGB anzugebende Zweck des Vereins ist die Förderung der seelischen Gesundheit von Menschen in einer Lebenskrise.
(2) Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch folgende Aufgaben und Zielvorstellungen: Bereitstellung von geeignetem Wohnraum mit entsprechendem Gelände für eine Wohn- und Lebensgemeinschaft auf Zeit Schaffung und Erhaltung eines beschützenden und therapeutisch aufbauenden Milieus psychosoziale Unterstützung und therapeutische Begleitung der BewohnerInnen durch ein Hilfsteam, das aus dafür qualifizierten Personen besteht
Zum bedachten Personenkreis gehören beispielsweise:
Menschen mit Trauma-Erfahrung (z.B. nach schweren Unfällen, Gewalterfahrung, insbes. Frauen, Soldaten nach Kriseneinsätzen), schwere Trauerreaktionen nach Verlust einer nahen Bezugsperson (insbes. nach Suizid eines Angehörigen; Tod eines Kindes; problembelastete Scheidungen), existentielle Not, durch die der innere Halt verloren ging (z.B. durch Verlust des Arbeitsplatzes, speziell nach Mobbing; Zwangsräumung, Insolvenz), junge Erwachsene in verlängerten Adoleszenz- und Identitätskrisen (z.B. nach mehreren Ausbildungs- oder Studienabbrüchen), Personen, die durch mangelnde Selbstsicherheit in Abhängigkeitsverhältnisse von einer dominanten Bezugsperson geraten sind, soziale Isolation bei körperlichen oder seelischen Leiden.
Ausschlusskriterien sind Gewaltbereitschaft, dissoziale Verhaltensweisen, nicht therapierte Suchtentwicklung, erhöhte Pflegebedürftigkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” nach § 60 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede, nach § 2 BGB volljährige natürliche Person werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks gem. § 2 der Vereinssatzung einsetzen will.
(2) Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell und/oder finanziell fördern und unterstützen will.
(3) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig bei vereinsschädigendem
Verhalten. Dazu gehört auch das Nichtbezahlen von zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat eine jährlich fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
(3) Neue Mitglieder haben binnen zwei Monaten nach Aufnahme den geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen und Projekte des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, wobei die Mitgliederversammlung das oberste Organ des Vereins darstellt.

§ 8a Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins mindestens einmal im Jahr einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post oder E- Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in der Satzung dem Vorstand zugewiesen wurden. Dazu gehören insbesondere: Wahl des Vorstandes und ggf. Abberufung eines Vorstandmitgliedes
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung Ausschluss von Mitgliedern aus den Verein, wenn nach § 5 Abs. 3 der Vereinssatzung Einspruch vom betroffenen Mitglied gegen das Ausschlussurteil des Vorstands eingelegt wurde Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabschlussrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird. (5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Im Allgemeinen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, bei Vereinsauflösung eine Vier-Fünftel-Mehrheit. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss innerhalb eines Monats dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Folgetag nach der Mitglieder- versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlungen werden protokolliert und von dem/ der Schriftführer/-in und dem/ der Versammlungsleiter/-in unterschrieben.

§ 8b Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/ der Vorsitzenden und einem/ einer Stellvertreter/-in. Der/ die Vorsitzende und der/ die Stellvertreter/-in vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Es können bis zu fünf weitere Personen als Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Die Aufgaben der Schriftführung und der Kassenführung können unter den Vorstandsmitgliedern je nach persönlichen Möglichkeiten verteilt werden.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für: die Geschäftsführung die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung die ordnungsgemäße, dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Anfertigung des Jahresberichtes die Aufnahme neuer Mitglieder
(4) Rechtsgeschäfte im Geschäftswert von mehr als + 49 36259 133960 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal im Quartal. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Frist von mindestens einer Woche sollte eingehalten werden.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine Vergütung gezahlt wird, die die vom § 31a Abs.1 BGB festgelegten 500 Euro im Jahr nicht überschreitet.
(8) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die nächste Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am + 49 36259 133960 beschlossen.
Änderungen (§ 1 und 9) am + 49 36259 133960.
Änderungen (§ 1 und 8b) am + 49 36259 133960.
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